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eise und Artenwahl soll biologis

Gartenordnung

 

des Kleingartenvereins: KGV Waldeslust e.V.

 

Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss                  Zur Aufgabe des Kleingartenvereins gehört insbesondere die Wahrung eines entsprechenden Gesamteindruckes der Kleingartenanlage  unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beschaffenheit und Gestaltung der Anlage geltenden Bestimmungen für die Klärung aller auftretenden Fragen, die mit dem Pachtverhältnis und der Nutzung durch mehrere Pächter dienenden Anlagen und Flächen zusammenhängen. Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erleichtern, wurde die nachstehende Gartenordnung erlassen, die Bestandteil des Unterpachtvertrages ist.

 

1. Die Pächter der Gartenparzellen sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, der Verkehrs-u. Parkordnung, des Pachtvertrages und dieser Gartenordnung einzuhalten. Vorstand und Personen, die mit bestimmten Aufgaben betraut wurden, können im Einzelfall Anordnungen treffen. Auflagen und Vorschriften, die dem Verein aus dem zwischen ihm und der Stadt Worms abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag für die Kleingartenanlagen gemacht werden ,sind auch für den einzelnen Unterpächter verbindlich.

 

2. Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung des Gartens nach Maßgabe des Pachtvertrages und dieser Gartenordnung selbst verantwortlich. Er hat zur Sauberkeit und Pflege der Wege und der Grünflächen im Anlagebereich mit beizutragen. Kann ein Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes einen Betreuer einsetzen. Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden. Eine eigenmächtige Überlassung oder Weiterverpachtung des Kleingartens an Dritte ist verboten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die fristlose Kündigung.

 

3. Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder der Kündigung des Gartens ist von dem durch den Vereinsvorstand bestimmten Pachtnachfolger ein Ablösebetrag für die dem bisherigen Unterpächter gehörenden Sachen (Gartenhaus, Aufwuchs usw. jedoch ohne Inventar) zu entrichten. Für die Höhe des Ablösebetrages gilt das von den Wertermittlern ermittelte Gutachten. Kommt zwischen dem Vor- und Nachpächter über die Höhe des Ablösebetrages keine Einigung zustande, so ist der Ablösebetrag durch neue Wertermittler zu ermitteln. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Der Rechtsweg ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Vereinsvorstand bei Pächterwechsel wegen der Gartenlaube oder sonstiger Bauwerke, Aufwuchs usw. eine Beseitigungs- oder Änderungsanordnung erlässt.

Der Anspruch auf Auszahlung des Ablösebetrages an den Vorpächter ruht bis zur Übergabe des Gartens an den Pachtnachfolger.

 

4. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darf im Garten- und Anlagenbereich nicht ausgeübt werden. Das Anbringen von Vorrichtungen und Aufschriften zu Werbezwecken sowie Automaten und der gewerbsmäßige Handel mit Getränken, Tabak und Süßwaren, Zeitschriften, Sämereien, Pflanzen, Düngemitteln, Bäumen und Sträuchern usw. sind nicht gestattet.

 5. Tierhaltung ist nicht gestattet. Werden Haustiere z.B. Hunde, Katzen, oder Vögel mitgebracht, so hat der Pächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.

 6. Übernachtungen sollten auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

 7. Das Abstellen, reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen von der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege im Anlagenbereich mit Kraftfahrzeugen ist nicht statthaft. Das Radfahren ist nur dort gestattet, wo es im Hinblick auf die Wegbreite ausdrücklich zugelassen wurde. Das Anfahren von schweren Lasten ist dem Pächter außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs zu seinem Garten gestattet. Kraftfahrzeuge der Kleingartenpächter sind während des Aufenthaltes im Garten auf dem Platz abzustellen, der hierfür vorgesehen ist. Liegen die Kfz.-Abstellplätze innerhalb der Kleingartenanlage, so ist nur der kürzeste oder die vom Vereinsvorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und im Schritttempo zu befahren

 8. Jeder Gartenpächter hat für Schutz und die Pflege der Anlageneinrichtungen einzutreten, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden. Dem Verpächter gehörende Baum- und Strauch bestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen im Gesamtbereich der Kleingartenanlage sind schonend und pfleglich zu behandeln. Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde sowie andere Bodenbestand-teile entnommen noch dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden.

 9. Die Anlagen Tore und Türen sind während der vom Vorstand des Kleingartenvereins fest-gesetzten Schließungszeiten beim Betreten und Verlassen der Anlage zu schließen. Für seine Familienangehörigen hat der Pächter (gegen Gebühr) die erforderliche Anzahl von Schlüsseln bei Vorstand des Kleingartenvereins zu beschaffen. Eine Abänderung gemeinsamer Einrichtungen, insbesondere der Einbau von eigenen Eingangstüren in die Außenumzäunung, ist nicht gestattet.

 10. Während des Aufenthaltes in der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden.

Besondere Ruhe ist zu bewahren:

in der Zeit vom 01.04. - 30.09. eines Jahres.

a) täglich zwischen 13:00 und 15:00 Uhr, an Samstagen ab 13:00 Uhr

b) Sonn- und Feiertagen ganztägig

Sollte hinsichtlich der Ausübung Lärm-erzeugender oder ruhestörender Tätigkeiten von der Stadt Worms eine Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten erlassen worden sein, gilt diese in der jeweiligen gültigen Fassung.

Die Lautstärke von Rundfunk, Fernseh- und Phonographen ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

Der Pächter ist dafür verantwortlich, dass sich seine Angehörigen und Besucher an diese Bestimmungen halten.

                                                                                                                                11. Das Aufstellen von Schwimmbecken und Zelten im Bereich des Kleingartens ist nicht statthaft.

12. Die Lagerung und Verwendung von nicht aufbereiteten Hausabfällen sowie das Düngen mit Fäkalien sowie das Abbrennen von Abfällen in den Gartenanlagen und im Anlagebereich ist nicht gestattet. Anwenden von chemischen Mitteln ist nur unter Zustimmung des Vereinsvorstandes auf Ausnahmefälle zu beschränken. Durch Anbauweise und Artenwahl soll biologisch einer übermäßigen Vermehrung von Schadorganismen vorgebeugt werden.

 Soweit Pflanzenbehandlungsmittel aufgebracht werden müssen (insbesondere gemäß einer Verordnung, die aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes ergeht) darf dies nur an windstillen Tagen geschehen. Der einzelne Pächter hat dabei auf Obst und Gemüse in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen und die angrenzenden Nachbarn rechtzeitig zu Verständigen.

 13. Mindestens 1/3 der nicht überbauten Kleingartenflächen ist für Obst und Gemüseanbau zu nutzen. Der übrige Teil kann als Erholungsfläche mit Ziersträuchern, Blumen und Rasen angelegt werden.

Obst- und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4 m erreichen dürfen nicht gepflanzt werden. Vom Vorstand können im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles (z.B. wenn der Schattenwurf überwiegend Gemeinschafts- -flächen trifft) Ausnahmen zugelassen werden.

Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für Pflanzungen sind bezüglich des Kleingartens zu beachten, als wenn es ein selbstständiges Grundstück wäre.

 14. Für Grenzabstände gelten die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland – Pfalz §§ 44 und 45.

 15. Die Errichtung von sichtbehinderten Einfriedigungen an der Gartengrenze oder im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung des Vorstandes des Kleingartenvereins abhängig.

 16. Zäune und Einfriedigung der eigenen Parzelle sind nur bis zu einer Höhe von 150 cm erlaubt.

 17. Als Toilette ist in der Gartenlaube, wenn von der Verwaltungsbehörde hierzu die Genehmigung erteilt wurde, ein Trockenklosett aufzustellen, Spültoiletten oder ähnliches sind nicht erlaubt.

 18. Für das Aufstellen von Bienenständen ist vorher die Genehmigung beim Vorstand des Kleingartenvereins zu beantragen.

 19. Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.

 20. Die Absperrung der Hauptwasserleitung erfolgt spätestens am 31. Oktober durch den Vorstand oder einer beauftragten Person. Die für die Entleerung und Entlüftung der Wasserleitung erforderlichen Maßnahmen durch den Pächter sind nach Anweisung des Vorstands oder einer beauftragten Person auszuführen. Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisung entstehen, haftet der Pächter. Die Verlegung der Wasserzapfstelle ist nicht gestattet. Sofern die einzelnen Gartenparzellen nicht über Wasseruhren verfügen, ist den Anordnungen des Vereinsvorstandes bezüglich der Beschränkung des Wasserverbrauchs Folge zu leisten.

 21. Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen der Laubenordnung Rheinland – Pfalz, in den Bebauungsplänen, Grünordnungsplänen, Satzungen und die Vorschriften der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde.

Neue Lauben oder Gartenhäuschen dürfen nur nach den von der Stadt genehmigten Bauweisen errichtet werden. Es ist jeweils nur eine Gartenlaube in einfacher Ausführung pro Kleingarten zulässig. Die Gesamtfläche der Laube einschließlich überdachten Freisitzes darf, soweit ein rechtskräftiger Bebauungsplan nichts anderes vorschreibt, die in § 3 Abs.2 des Kleingartengesetzes vom 28.07.1983 vorgeschriebene Höchstgrenze nicht überschreiten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Genehmigung der Stadt als Verpächterin ersetzt nicht die eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese sind vom Pächter bzw. Unterpächter gesondert einzuholen.

Das Aufstellen von Schuppen, Garagen, Kleintierställen und sonstiger Auf und Anbauten sowie das Unterkellern der Gartenlauben ist unzulässig.

 22. Jeder Pächter verpflichtet sich, durch Annahme dieser Gartenordnung in der Mitgliederversammlung, den Weisungen des Vorstandes zu gemeinsamen Arbeiten an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.

Für Gemeinschaftsarbeiten muss auch Ersatz gestellt oder der von der Mitglieder -versammlung festgelegte Beitrag bezahlt werden.

 23. Verpächter und Vorstand sind berechtigt, den Pachtgarten und die Gartenlaube nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen, soweit Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die Gartenordnung oder der Pachtvertrag verletzt wurden.

Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.

 24. Diebstähle, Beschädigungen und Schadensfälle sind unverzüglich dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.

 25. Die Beschlüsse, Anordnungen etc. an den Anschlagtafeln, in Rundschreiben und im Verbandsorgan sind für jedes Mitglied verbindlich.

 26. Bei Verstößen gegen die Gartenordnung des Kleingartenvereins kann auf Beschluss des Vorstandes eine Geldbuße bis 250,00 Euro verhängt werden, wenn nicht nach Lage der Dinge die Kündigung des Pächters erfolgen muss.

 27. In allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitglieder -versammlung.  Mitglieder und Unterpächter haben sich in allen Vereins- und Kleingartenfragen an den Vereinsvorstand zu wenden.

Von Dienststellen der Stadt Worms werden unmittelbare Verhandlungen nicht geführt.

 28. Diese Gartenordnung ist wesentlicher Bestandteil des Unterpachtvertrages.

 29. Wohnungswechsel, Bankverbindungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

 

                                               S A T Z U N G

 

 

§ 1 – Vereinsname und Sitz

 1.    Die Unterpächter von Kleingärten der im Stadtgebiet von Worms gelegenen Kleingartenanlagen, die in Generalpacht dem Verein zur Verfügung stehen, sind als

Mitglieder in dem

Gemeinnützigen Kleingärtnerverein „Waldeslust“ e. V.

Worms am Rhein

( in den ff. §§ „Verein“ genannt)

                            zusammengeschlossen.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Worms am Rhein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Worms eingetragen.

    § 2 – Aufgaben des Vereins

 1.    Der gemeinnützige Kleingärtnerverein „Waldeslust“ e.V. mit Sitz in Worms verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

       Er dient der Weckung des Interesses für den Kleingarten als 

       Teil des öffentlichen Grüns in allen Kreisen der Bevölkerung,

       insbesondere der Jugend, um den Menschen die enge Bindung

       zur Natur zu erhalten.

 

3.    Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterverpachtung von Kleingärten.

Der Verein ist bestrebt, niedrige Pachtpreise zu erzielen, um möglichst allen Bevölkerungsschichten den Besitz eines Kleingartens zu ermöglichen.

                                                                                                                                                      

4.    Der Verein unterstützt die Förderung der Gartenbauforschung und Gartenkultur, unter Berücksichtigung von Pflanzenkunde und Pflanzenpflege und will damit dem Umweltschutz dienen.

 

5.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige Ziele. 

                                                                                                                                                                                        

6.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

7.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

8.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

9.    Der Verein ist weder konfessionell, noch parteipolitisch gebunden.

 

§ 3 – Die Mitgliedschaft

  1.    Die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins wird nur von natürlichen Personen, zugleich mit der pachtweise Übernahme (Unterpacht) eines zur Kleingartenanlage gehörenden Kleingartens erworben.  

 

2.    Die Bewerbung um einen Kleingarten und der damit verbundenen Mitgliedschaft im Verein muss dem Vorstand des Vereins schriftlich angetragen werden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr zu entrichten. Die Antragsgebühr wird vom Vorstand festgelegt.

 

3.    Über den Antrag für die Mitgliedschaft und die Bewerbung um einen Kleingarten beschließt der geschäftsführende Vorstand. Dieser kann ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft und die Bewerbung um einen Kleingarten ablehnen. Die Gründe sind im Protokoll der Vorstandssitzung niederzulegen.

 

Der vom Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnete Unterpachtvertrag ist zugleich Bestätigung für die Aufnahme als ordentliche Vereinsmitgliedschaft.

Von Eheleuten abgeschlossenen Unterpachtverträge gelten als eine Mitgliedschaft, wobei jeder Ehegatte, in Vertretung seines Ehepartners, die Rechte und Pflichten dieser Satzung und des abgeschlossenen Unterpachtvertrags wahrnehmen kann bzw. erfüllen muss. Das Vorbringen eines Ehegatten hat volle Gültigkeit für seinen Ehepartner, dieser muss das Vorbringen gegen sich gelten lassen. Bei Abstimmungen hat jede Mitgliedschaft eine Stimme.

 

4.    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem anderen nicht übertragen werden.

 

5.    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

6.    Mitglied kann jeder werden, der Kleingärtner werden will. Die Mitgliedschaft ist von der Eignung des Bewerbers abhängig.

 

7.    Fördernde Mitglieder können alle diejenigen (unbeschadet ihres Wohnsitzes und ohne Unterpächter zu sein) werden, die gewillt sind, die Kleingartenbewegung im Sinne der Bestrebungen des Vereins, zu unterstützen und zu fördern.

 

8.    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, muss aber bis spätestens 30.09. durch eingeschriebenen Brief erfolgen und erfolgt durch Rückgabe des gepachteten Kleingartens in die Verfügungsgewalt des Vereins, der die Weiterverpachtung betreibt. Die Übertragung an einen Gartennachfolger wird ausschließlich vom Vorstand geregelt. Der ausscheidende Kleingärtner kann einen Nachfo9lger vorschlagen. Für die Weiterverpachtung und Entschädigungszahlung an den abgebenden Unterpächter ist die Erfüllung der Vorschriften der Schätzordnung erforderlich. Der Verein selbst kann keine Entschädigungssumme an den abgebenden Unterpächter leisten. Findet sich kein neuer Unterpächter, der sofort in der Lage ist, die Entschädigungssumme an den abgebenden Unterpächter zu zahlen, so kann sich der Vorstand bemühen, zwischen beiden Partnern einen Zahlungsmodus zu finden, der beiden Teilen gerecht wird. 

       Ohne Vorlage der Quittung für erhaltene Entschädigungszahlung, bzw.    

       Schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Partnern hierüber, kann einem

       neuen Unterpächter der Unterpachtvertrag nicht ausgehändigt werden.

       Sind die Bemühungen um eine Regelung der Entschädigungszahlung in

       einer – der Vegetationsperiode angepassten – zumutbaren Zeitspanne

       ergebnislos verlaufen, so ist der Verein gezwungen, ohne Rücksicht auf

       die Entschädigungszahlung den Garten weiter zu verpachten, damit die

       gewähr für die Bewirtschaftung aller Gärten gegeben ist.

 

9.    Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn grobe Verstöße gegen diese Satzung und die Bestrebungen des Vereins vorkommen, insbesondere auch dann, wenn der Unterpächter gegen die in den Unterpachtverträgen und Gartenordnung aufgezeigten Pflichten verstößt. Die Ausschließung erfolgt durch Vorstandsbeschluss und beendet zugleich die Mitgliedschaft. Der Unterpachtvertrag gilt mit dem Ausschließungsbeschluss als aufgehoben, der Kleingarten ist sofort in die Verfügungsgewalt des Vereins zurückzugeben. Mit dem Ausschließungsbeschluss erlischt jedes weitere  Anrecht des Ausgeschlossenen gegenüber dem Verein.

 

10.  Bleibt ein Mitglied (bei Ehepartnern haftet jeder Ehegatte in voller Höhe für den anderen) länger als drei Monate mit seinen Beiträgen rückständig, so ruhen von da ab alle Rechte des Unterpächters und Mitglieds, sowie jegliche Ansprüche gegen den Verein. Kommt das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung des Rechners für finanzielle Forderungen, oder des Vorstandes für sonstige Verpflichtungen nicht nach, so kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

 

11.  Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Ausschließung Widerspruch zu erheben. Dieser Wiederspruch mit Begründung des Wiederspruchs, der Benennung des eigenen Schiedsrichters und gleichzeitiger Anrufung des Schiedsgerichts, muss innerhalb von 10 Wochentagen, gerechnet vom Tag der Zustellung ab, schriftlich beim Vereinsleiter vorliegen, der ihn zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht vorlegt. Die Behandlung des Wiederspruchs erfolgt nach den Richtlinien der Schiedsordnung, die zugleich Bestandteil dieser Satzung ist. Kommt das Mitglied seiner Mitwirkungspflicht gem. Schiedsordnung innerhalb 10 Wochentagen nicht nach, verwirkt es sein Recht auf eine schiedsgerichtliche Entscheidung .Der Ausschließungsbeschluss und die damit verbundene Kündigung des Unterpachtvertrages sind nach Ablauf der vorgenannten Frist von 10 Tagen unter Ausschluss des Rechtsweges bestandskräftig.

 

12.  Bei Gartenabgabe ist die Satzung und Ausweis zurückzugeben.

 

§ 4 – Der Mitgliedsbeitrag

 

 

1.    Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird nach Anhören des Rechners und des Haushaltsausschusses, vom Vorstand beschlossen und muss in der folgenden Generalversammlung die Zustimmung der Mitglieder erhalten, Eine Beitragserhöhung, zum Ausgleich des Haushalts des Vereins, kann für höchstens ein zurückliegendes Geschäftsjahr, gemäß Genehmigung durch die Generalversammlung, nach erhoben werden.

 

2.    Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages soll nach den Richtlinien des Bundes Deutscher Kleingärtner e.V. und in Abstimmung mit dem Vereinshaushalt ermittelt werden.

 

3.    Die Höhe des Jahresbeitrages für fördernde Mitglieder wird ausschließlich vom Vorstand bestimmt.

  

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 – Der Vorstand des Vereins

 

 

1.    Der Vorstand wird für drei Geschäftsjahre gewählt.

 

2.    Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins gehören mit Sitz und Stimme an:

a)    der Vorsitzer des Vorstandes (Vereinsleiter)

b)    der stellvertretende Vorsitzer des Vorstandes

c)    der Rechner

d)    der Schriftführer

 

3.    Der Vorsitzer oder der stellvertr. Vorsitzer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sie berufen Sitzungen und Versammlungen ein und leiten diese. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der stellvertr. Vorsitzer nur tätig wird, wenn der Vorsitzer verhindert ist. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Beschlussfassung  im Vorstand erfolgt nach den für die Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften dieser Satzung.

 

4.    Zeichnungsberechtigt für Bankangelegenheiten sind der Vorsitzer oder der stellvertr. Vorsitzer mit dem Rechner gemeinsam.

 

5.    Der Rechner verwaltet das Vermögen des Vereins, führt die Kassenbücher und erledigt alle damit zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere hat er für den fristgemäßen Eingang der Pachten und Mitgliedsbeiträge zu sorgen. Er kann, nach Abstimmung mit dem Vorstand, Unterkassierer einsetzen und abberufen. Die laufenden Zahlungsverpflichtungen werden vom Rechner unmittelbar erledigt.

6.    Unter Leitung des Rechners wird der Vorstand (§ 5,2.) ein Haushaltsausschuss berufen. Der Ausschuss besteht aus drei Personen, dem Rechner und zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes. Die gewählten Rechnungsprüfer (§ 9 ) dürfen nicht Mitglied des Haushaltsausschusses sein. Die Aufgabe besteht in der Erstellung eines Haushaltsplanes, der die Grundlage für die Beschlüsse des Vorstandes oder der Generalversammlung bildet. 

 

7.    Der Schriftführer fertigt in den Sitzungen und Versammlungen Niederschriften an und erledigt die vom Vorstand angewiesenen Schriftsätze. Die Niederschriften werden erst wirksam nach Unterzeichnung durch den Vorsitzer und Schriftführer nachdem diese, wegen evtl. Berichtigungen dem Vorstand zur Kenntnis gebracht wurden. Bei Handlungsunfähigkeit wird vom Vorstand ein Schriftführer als Vertreter berufen, der die Tätigkeit bis zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des gewählten Schriftführers ausübt. Der bestimmte Vertreter ist nicht Mitglied des Vorstandes.

 

8.    Der Vorstand und alle in der Vereinsleitung tätigen Mitarbeiter arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und Reisekosten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand in Verbindung mit dem erweiterten Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

 

 

9.    Fördernde Mitglieder können kein Vorstandsamt begleiten.

 

 

 

 

§ 6 – Der erweiterte Vorstand

 

 

1.    Zur Unterstützung des Vorstandes wird für jede Kleingartenanlage eine Vertrauensperson in der Generalversammlung von den Mitgliedern der jeweiligen Kolonie gewählt.

 

2.    Die Vertrauensperson kann, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes, nach Bedarf Mitarbeiter bestimmen, die ihr bei der Verwaltung der betroffenen Kleingartenanlage helfend zur Seite stehen.

 

3.    Die Vertrauenspersonen und ihre gewählten Stellvertreter erhalten grundsätzliche Anweisungen vom Vorstand, sie vertreten den Vorstand in der von ihnen betreuten Kleingartenanlage. Die Mitglieder haben den Weisungen und Anordnungen dieser Folge zu leisten.

.    Die von der Mitgliedschaft gewählten Vertrauenspersonen bilden zusammen mit dem

              geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand des Vereins.

 

5.    Zur Durchführung der gestellten Aufgaben erlässt der Vorstand eine Gartenordnung. (Anlage)

              

6.    Durch eine Mitgliederversammlung gewählte Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit gehören dem erweiterten Vorstand

         § 7 – Die Mitgliederversammlung

 

 

1.    Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich mindestens einmal, möglichst im I. Quartal statt und werden vom Vereinsleiter , unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Sie müssen durch schriftliche Einladung an jede Mitgliedschaft mit einer Mindestfrist von 12 Wochentagen einberufen werden. Eine Bekanntmachung in der örtlichen Presse, ohne Bekanntgabe der Tagesordnung, kann als Hinweis unmittelbar vor dem Stattfinden, erfolgen.

 

2.    Bei schriftlicher Einladung an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift des Mitglieds , gilt diese Einladung als ordnungsgemäß abgegeben, auch wenn - wegen fehlender neuer Anschrift – diese Einladung postalisch unzustellbar zurückkommt.

 

3.    Jeweils die erste ordentliche Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr ist die Generalversammlung.

 

4.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, nach Bedarf unter gleichen Voraussetzungen wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung, vom Vorstand einberufen werden.

 

5.    jede Mitgliederversammlung ist, unbeschadet der Teilnehmerzahl, beschlussfähig für alle Vereinsangelegenheiten, die in der Tagesordnung fristgerecht den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden.

 

6.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vereinsleiter einzuberufen, wenn der zehnte teil aller Mitglieder, dies schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangt.

 

7.    bei Abstimmungen (außer nach § 11 ) in Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vor jeder Abstimmung hat der Leiter der Versammlung dieser mitzuteilen, dass die nun folgende Abstimmung durch Akklamation erfolgt. Ergeben sich hiergegen Einwände, so ist durch Akklamation festzustellen, ob über den betreffenden Antrag

a)    durch Akklamation oder

b)    durch Stimmzettel ( Ja, Nein, Enthaltung ) oder

c)    durch namentliche Abstimmung ( Stimmzettel: Ja, Nein, Enthaltung mit Namensunterschrift des Abstimmenden )

               abzustimmen ist.

               Vor jeder Mitgliederversammlung bestimmt der amtierende geschäftsführende

               Vorstand, bzw. Leiter der Versammlung, die entsprechende Anzahl von    

               Stimmenzählern.

               Stimmzettel zu b) und c) sind bis zum Ende der folgenden Generalversammlung

               vom Schriftführer aufzubewahren.

               Die Vorbereitung entsprechender Anzahl von Stimmzetteln obliegt dem Schriftführer.

 

8.    Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung sind mit kurzer Begründung, spätestens 6 Wochentage vor dem Stattfinden der Versammlung dem Vereinsleiter schriftlich zu unterbreiten bei Beginn der Mitgliederversammlung sind diese Anträge der Versammlung bekannt zu geben und gelten damit als fristgerecht bekannt gemachter Tagesordnungspunkt. Später einlaufende schriftliche Anträge können, auf Beschluss des amtierenden geschäftsführenden Vorstandes , als Dringlichkeitsanträge bei Beginn der Versammlung , bekannt gegeben werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Versammlung. Erfolgt die Zustimmung der Versammlung, so ist dieser Antrag in die Tagesordnung als fristgerecht bekannt gemacht, aufzunehmen.

 

9.    Über mündliche, im Laufe der Versammlung eingebrachte Anträge darf nicht abgestimmt werden. Sie können lediglich vom Vorstand zur Kenntnis genommen werden und sind erforderlichenfalls zu der nächsten Mitgliederversammlung fristgerecht und schriftlich einzubringen.

     10. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

1)    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

2)    Die Berichte der Rechnungsprüfer,

3)    Die Entlastung bzw. Nichtentlastung

a)    des Rechners.

b)    Des übrigen Vorstandes

4)    Die Behandlung der eingebrachten Anträge, gemäß Tagesordnung, 

Stellungnahmen hierzu, erforderlichenfalls Abstimmung.

5)    Alle drei Kalenderjahre

a)    Neuwahl des Vorstandes gem. § 5 dieser Satzung,

b)    Neuwahl der Vertrauensleute gem. § 6 dieser Satzung,

c)    Neuwahl der Rechnungsprüfer gem. § 9 dieser Satzung

6)    Erforderliche Nachwahlen für ausgeschiedene oder handlungsunfähige Personen, , die bisher dem Vorstand , bzw. der Rechnungsprüfung angehörten können durchgeführt werden (§§ 5,6 und 9 dieser Satzung). Die Nachwahl gilt nur für den Zeitraum bis zur nächstfolgenden Generalversammlung.

7)    Beschlussfassung zur Herbeiführung der Auflösung des Vereins

       (hierzu § 11 dieser Satzung)

8)    Eine Beschränkung des der Mitgliederversammlung zustehenden Rechts nach

       § 11 dieser Satzung ist unzulässig.


§ 8 – Das Geschäftsjahr des Vereins

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

§ 9 – Die Revision des Vereins

 

1.    Für die Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer, welche die Kasse und die Buchungsbelege des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen haben. Ferner prüfen sie die Jahresabrechnungen vor ihrer Vorlage bei Vorstand und stellen in der Generalversammlung den Antrag auf Ent- oder Nichtentlastung des Rechners. Über die Prüfungen haben sie dem Vorstand regelmäßig zu unterrichten, das dieser die Berichterstattung als Tagesordnungspunkt in die nächstfolgende Vorstandssitzung aufnehmen kann. Der Berichterstatter der Prüfer darf in dieser Vorstandsitzung nur für Dauer seiner Berichterstattung anwesend sein. Die Rechnungsprüfer sind wieder wählbar., sollten jedoch so gewählt werden, dass bei Neuwahl ein ehemaliger Prüfer dabei ist.


§ 10 – Die Mitgliedschaft des Vereins in übergeordneten Verbänden

 

1.    der Verein gehört als Mitglied , dem  Landesverband der Kleingärtner Rheinland-Pfalz e.V.  Sitz Mainz

als ordentliches Mitglied an und genießt dessen Rechtsschutz in allen Angelegenheiten.

 

2.    Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft bei weiteren übergeordneten Verbänden des Kleingartenwesens erwerben, auch andererseits bestehende Mitgliedschaften aufgeben.

 

§ 11 – Auflösung des Vereins


1.    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen und Abstimmungsberechtigten Mitgliedschaften erforderlich.

Der Antrag muss schriftlich mit Begründung von mindestens dem zehnten Teil der am Tage des Antrages dem Verein gehörenden Mitgliedschaften dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand muss diesen Antrag (Frist regelt sich bereits erfolgter Einladung zu einer Mitgliederversammlung nach § 7 dieser Satzung) in die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung aufnehmen. Ist aus in der Begründung niedergelegten Gründen im Antrag besondere Eile im Vereinsinteresse erforderlich, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung fristgerecht einzuberufen.

 

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den

„Gemeinnützigen Stadtverband der Kleingärtner“ e.V.

  für Worms und Vororte, Sitz Worms,

 

                 der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts zu verwenden hat.

.         Für die Beschlussfassung wegen Auflösung des Vereins sind gültige Stimmen , die  

         auf Ja, Nein und Enthaltung lauten. Wenn die Mitgliederversammlung nichts

         anderes bestimmt, erfolgt die namentliche Abstimmung.

§ 12 – Schlussbestimmung

 

 

1.    Der Vereinsleiter ist ermächtigt, redaktionell, vom Registergericht oder der Aufsichtsbehörde geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen. Im übrigen sollten die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden.

 

2.    Die vorstehende Satzung wurde in der am 27. März 1971 stattgefundenen ordentlichen Mitglieder-(General-)Versammlung angenommen.

Alle bisherigen Satzungen sind damit außer Kraft gesetzt.

 

3.    Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft und wurde am 12. Juli 1971 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms Nr. 367 eingetragen.

 

4.    Die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden, rechtsgültigen Unterpachtverträge bisheriger Fassung werden Zug um Zug durch Unterpachtverträge nach neuer Fassung ersetzt.

 

 

5.    Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgte am 26. Juli 1971 mit Wirkung vom 1. Mai 1971 durch die Behörde (Stadt Worms)

 

6.    Diese Satzungsausfertigung bleibt Eigentum des Vereins und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft, zusammen mit dem erloschenen Unterpachtvertrag an den Verein zurückzugeben.


       Worms, im Jahre 1971

       Geändert im Jahre 2009

       Geändert im Jahre 2012

       Geändert im Jahre 2013 

       Geändert im Jahre 2016

                                                                                       

Gemeinnütziger Kleingärtnerverein

Waldeslust e.V.

Worms

                   

                         

 

 

 

 

 

 

 

                                                                              

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                   Schätzordnung

(vgl. § 3, 8. der Satzung)

 

I.             Allgemeines

 

Die Schätzung frei werdender und durch einen neuen Unterpächter zu besetzender Kleingärten wird durch die Schätzungskommission des Vereins vorgenommen.

 

Diese Kommission muss bei jeder Schätzung mit mindestens 3 Personen besetzt sein. Die Mitglieder der Schätzungskommission müssen über sachliche und fachliche Kenntnisse verfügen.

 

Die Kommission wird von Fall zu Fall vom Vorstand berufen. Ihre Mitglieder solchen nicht der gleichen Gartenanlage angehören, in deren Bereiche sie schätzen müssen und dürfen mit dem Unterpächter, dessen Kleingarten zu ihrer Schätzung ansteht in keinerlei verwandtschaftlichem Verhältnis stehen.

 

Die Schätzungskommission wird nicht tätig, wenn eine Kündigung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls die Räumung des Geländes erforderlich macht, es sei denn, die Schätzung wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen Verein und dem Grundeigentümer oder Erwerber vorgenommen.

 

Die Entschädigungssumme ist an den abgebenden Unterpächter von dem übernehmenden neuen Unterpächter zu zahlen. Der neue Unterpachtvertrag wird erst dann ausgefertigt, wenn entsprechende Quittung oder Zahlungsübernahmevereinbarung schriftlich dem Vorsitzer des Vorstandes vorgelegt ist.

 

Die Richtlinien dieser Schätzordnung sollen den sozialen Charakter des Kleingartens wahren und verhüten, dass er nach den Regeln von Angebot und Nachfrage zum Spekulationsobjekt wird, und möglich machen, die bauliche Unordnung, die in

erheblichem Maße in den Kleingärten anzutreffen ist, zu beseitigen. Deshalb sollen zuviel angepflanzte Obstbäume und Beerensträucher, sowie schlecht gepflegt und abgängige Pflanzen aller Art bei der Schätzung nicht berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

II.            Siehe Schätzordnung des Landesverbandes

 

III.           Die Wertschätzung ist gebührenpflichtig. Die derzeit gültige Schätzgebühr beträgt 78 € (siehe LV) . Die Schätzgebühr ist vom ausscheidenden Unterpächter zu tragen.

 

 

Worms, im Jahre 1971

                                                           Gemeinnütziger Kleingärtnerverein

                                                                 „W A L D E S L U S T“ e.V.

                                                                               Worms

 

 

 

Schiedsordnung

(vgl. § 3, 11. der Satzung)

 

 

 

Diese Schiedsordnung dient den Mitgliedern des Vereins, ihren in Satzung, Unterpachtvertrag und Schätzordnung zustehenden Rechten, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, Geltung zu verschaffen.

 

 

§ 1

 

Das Schiedsgericht besteht aus 3 Personen , nämlich einer Vertrauensperson und

2 Schiedsrichtern.

 

 

§ 2

 

Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt schriftlich, zugleich mit dem fristgerecht eingelegten Widerspruch, der Begründung des Widerspruchs und der Benennung des eigenen Schiedsrichters.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

Der Widerspruch ist gem. § 2 an den Vorstand des Vereins zu richten und dieser ist aufzufordern, innerhalb von 10 Wochentagen, nach Zustellung, den Schiedsrichter des Vorstandes zu benennen.

 

 

§ 4

 

Kommt der Vorstand dieser Aufforderung der Benennung eines Schiedsrichters in der gestellten Frist nicht nach, so wird der Schiedsrichter auf Anfordern des Antragstellers durch das zuständige Referat bei der Stadt Worms bestellt.

 

 

§ 5

 

Die beiden Schiedsrichter wählen die zu bestellenden Vertrauenspersonen. Falls innerhalb einer Frist von 10 Wochentagen nach erstmaligem Zusammentreffen der beiden Schiedsrichter eine Einigung über die Person der Vertrauensperson von diesen nicht erzielt ist, wir diese durch den zuständigen Ressortleiter der Stadt Worms bestellt.

§ 6

 

Das Schiedsgericht entscheidet, unter Ausschluss des Rechtsweges, endgültig.

 

 

                                                                                                  § 7

 

Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, insbesondere die Vorschriften des 10. Buches „Schiedsrichterliches Verfahren“.

Der Verfahrensbetrieb obliegt der Vertrauensperson, es soll, nach Möglichkeit, wenigstens eine mündliche Verhandlung stattfinden. Der Spruch des Schiedsgerichts ist den Beteiligten gegenüber schriftlich bekannt zu geben. Das zuständige Gericht nach ZPO §§ 1045 und 1046 ist das Amtsgericht Worms.

 

 

                                                                                                 § 8

 

Die Schiedsrichter erhalten, neben der Ersatz ihrer Unkosten, ein Sitzungsgeld von 25,-€ für jede Sitzung, die Vertrauensperson ein solches von 35,-€.. Die Sitzungsgelder und der Ersatz von Auslagen sind nach Abschluss des Verfahrens sofort fällig.

 

Wird dem Widerspruch stattgegeben, trägt der Verein – bei Ablehnung trägt der Antragssteller die vollen Kosten. Bei einem Vergleich werden die Kosten geteilt.

 

 

 

Worms, im Jahre 1971

 

 

                                                             Gemeinnütziger Kleingärtnerverein

                                                                    „W A L D E S L U S T“ e.V.

                                                                                   Worms

 

 

 

ch einer übermäßigen Vermehrung von Schadorganismen vorgebeugt werden.

 

Soweit Pflanzenbehandlungsmittel aufgebracht werden müssen (insbesondere gemäß einer Verordnung, die aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes ergeht) darf dies nur an windstillen Tagen geschehen. Der einzelne Pächter hat dabei auf Obst und Gemüse in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen und die angrenzenden Nachbarn rechtzeitig zu Verständigen.

 

13.             Mindestens 1/3 der nicht überbauten Kleingartenflächen ist für Obst und Gemüseanbau zu nutzen. Der übrige Teil kann als Erholungsfläche mit Ziersträuchern, Blumen und Rasen angelegt werden.

Obst- und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4 m erreichen dürfen nicht gepflanzt werden. Vom Vorstand können im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles (z.B. wenn der Schattenwurf überwiegend Gemeinschafts- -flächen trifft) Ausnahmen zugelassen werden.

Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für Pflanzungen sind bezüglich des Kleingartens zu beachten, als wenn es ein selbstständiges Grundstück wäre.

 

14.             Für Grenzabstände gelten die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland – Pfalz §§ 44 und 45.

 

15.             Die Errichtung von sichtbehinderten Einfriedigungen an der Gartengrenze oder im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung des Vorstandes des Kleingartenvereins abhängig.

 

16.             Zäune und Einfriedigung der eigenen Parzelle sind nur bis zu einer Höhe von 150 cm erlaubt.

 

17.             Als Toilette ist in der Gartenlaube, wenn von der Verwaltungsbehörde hierzu die Genehmigung erteilt wurde, ein Trockenklosett aufzustellen, Spültoiletten oder ähnliches sind nicht erlaubt.

 

18.             Für das Aufstellen von Bienenständen ist vorher die Genehmigung beim Vorstand des Kleingartenvereins zu beantragen.

 

19.             Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.

 

20.             Die Absperrung der Hauptwasserleitung erfolgt spätestens am 31. Oktober durch den Vorstand oder einer beauftragten Person. Die für die Entleerung und Entlüftung der Wasserleitung erforderlichen Maßnahmen durch den Pächter sind nach Anweisung des Vorstands oder einer beauftragten Person auszuführen. Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisung entstehen, haftet der Pächter.

Die Verlegung der Wasserzapfstelle ist nicht gestattet.

Sofern die einzelnen Gartenparzellen nicht über Wasseruhren verfügen, ist den Anordnungen des Vereinsvorstandes bezüglich der Beschränkung des Wasserverbrauchs Folge zu leisten.

 

21.             Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen der Laubenordnung Rheinland – Pfalz, in den Bebauungsplänen, Grünordnungsplänen, Satzungen und die Vorschriften der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde.

Neue Lauben oder Gartenhäuschen dürfen nur nach den von der Stadt genehmigten Bauweisen errichtet werden. Es ist jeweils nur eine Gartenlaube in einfacher Ausführung pro Kleingarten zulässig. Die Gesamtfläche der Laube einschließlich überdachten Freisitzes darf, soweit ein rechtskräftiger Bebauungsplan nichts anderes vorschreibt, die in § 3 Abs.2 des Kleingartengesetzes vom 28.07.1983 vorgeschriebene Höchstgrenze nicht überschreiten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

 

Die Genehmigung der Stadt als Verpächterin ersetzt nicht die eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese sind vom Pächter bzw. Unterpächter gesondert einzuholen.

Das Aufstellen von Schuppen, Garagen, Kleintierställen und sonstiger Auf und Anbauten sowie das Unterkellern der Gartenlauben ist unzulässig.

 

22.             Jeder Pächter verpflichtet sich, durch Annahme dieser Gartenordnung in der Mitgliederversammlung, den Weisungen des Vorstandes zu gemeinsamen Arbeiten an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.

Für Gemeinschaftsarbeiten muss auch Ersatz gestellt oder der von der Mitglieder -versammlung festgelegte Beitrag bezahlt werden.

 

23.             Verpächter und Vorstand sind berechtigt, den Pachtgarten und die Gartenlaube nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen, soweit Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die Gartenordnung oder der Pachtvertrag verletzt wurden.

Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.

 

24.             Diebstähle, Beschädigungen und Schadensfälle sind unverzüglich dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.

 

25.             Die Beschlüsse, Anordnungen etc. an den Anschlagtafeln, in Rundschreiben und im Verbandsorgan sind für jedes Mitglied verbindlich.

 

26.             Bei Verstößen gegen die Gartenordnung des Kleingartenvereins kann auf Beschluss des Vorstandes eine Geldbuße bis -------- verhängt werden, wenn nicht nach Lage der Dinge die Kündigung des Pächters erfolgen muss.

 

27.             In allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitglieder -versammlung. 

Mitglieder und Unterpächter haben sich in allen Vereins- und Kleingartenfragen an den Vereinsvorstand zu wenden.

Von Dienststellen der Stadt Worms werden unmittelbare Verhandlungen nicht geführt.

 

28.             Diese Gartenordnung ist wesentlicher Bestandteil des Unterpachtvertrages.

 

29.             Wohnungswechsel, Bankverbindungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

Worms, den

                                                                                                                              Unterschrift Pächter